Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnungen, die in dem Gebiet der Stadt Hamm, der Kreise Soest und Unna (ohne Lünen) ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft (KH). Sie führt den Namen Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe.
(2) Ihr Sitz ist in Soest. Geschäftsstellen befinden sich in Hamm und Unna. (3) Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.

Aufgaben
§ 2

(1) Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirkes wahrzunehmen, 2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, 4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, 5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, wobei die Aufkündigung der Geschäftsführung nur nach Beschluss der Innungsversammlung mit jährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres in schriftlicher Form möglich ist, 6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen, 7. insbesondere auch Förderveranstaltungen und Qualifizierungsmaßnahmen, u. a. für arbeitslose Jugendliche und Erwachsene zur Integration in das Berufsleben durchzuführen.
(2) Die Kreishandwerkerschaften haben sich gegenseitig und andere handwerkliche Organisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kreishandwerkerschaft hat die in ihrem Bezirk ansässigen Mitglieder derjenigen Handwerksinnungen, die ihren Sitz außerhalb ihres Bezirks haben, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zu unterstützen, soweit ein angemessener finanzieller Ausgleich sichergestellt wird.
(4) Weitergehende freiwillige Aufgaben kann die Kreishandwerkerschaft übernehmen, soweit ihre gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

Mitgliedschaft
§ 3

(1) Der Kreishandwerkerschaft gehören die in § 1 bezeichneten Handwerksinnungen als Mitglieder an.
(2) Den Mitgliedern der Kreishandwerkerschaft ist auf Antrag eine Satzung der Kreishandwerkerschaft unentgeltlich auszuhändigen.
§ 4
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Sie sind berechtigt, die Einrichtungen der Kreishandwerkerschaft im Rahmen von § 5 S. 2 zu nutzen.
§ 5
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kreishandwerkerschaft mitzuwirken. Sie haben die Vorschriften der Satzung und der Nebensatzungen, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe sowie die im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen und Anordnungen des Hauptgeschäftsführers der Kreishandwerkerschaft, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, zu befolgen.

Wahl- und Stimmrecht
§ 6

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitglieder oder im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter.
(2) Die Vertreter der Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung der jeweiligen Mitglieder von diesen gewählt. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Der Vertreter eines Mitgliedes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm oder des von ihm vertretenen Mitgliedes und der Kreishandwerkerschaft betrifft.
§ 7
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahl- und Stimmberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl über den Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall über seinen Stellvertreter, Einspruch beim Vorstand der Kreishandwerkerschaft erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, prüft den Einspruch in formaler sowie rechtlicher Hinsicht und teilt der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft das Ergebnis mit. Diese entscheidet unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses über den Einspruch. Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen.
§ 8
Mitglieder des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft und ihrer Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn ihre Befugnis zur Vertretung der Handwerksinnung in der Kreishandwerkerschaft entfällt.

Organe
§ 9

Die Organe der Kreishandwerkerschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Ausschüsse.

Mitgliederversammlung
§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus den Vertretern der Mitglieder (§ 3). Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Kreishandwerkerschaft, soweit sie nicht vom Vorstand, von den Ausschüssen oder vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, wahrzunehmen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen 1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, 2. die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und über die Festsetzung von Gebühren, 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Einsetzung der Ausschüsse sowie die Wahl ihrer Mitglieder, 5. die Beschlussfassung über a. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, b. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, c. die Aufnahme von Darlehen, d. den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kreishandwerkerschaft fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung und der Arbeitsverträge mit den Bediensteten der Kreishandwerkerschaft (§ 20 Abs. 5), e. die Wahl des Hauptgeschäftsführers und die Genehmigung seines Anstellungsvertrages, f. die Anlegung des Vermögens der Kreishandwerkerschaft, g. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§ 30), 6. die Beschlussfassung über weitere freiwillige Aufgaben gem. § 2 Abs. 4.
(3) Die nach Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 und 5 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einen Kreislehrlingswart wählen. Dieser muss nicht der Mitgliederversammlung angehören.
§ 11
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in terminlicher Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall mit seinem Stellvertreter, in der Regel halbjährlich, mindestens aber einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies, ebenfalls in terminlicher Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall mit seinem Stellvertreter, beschließt.
(2) Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kreishandwerkerschaft die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe über den Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall über seinen Stellvertreter, beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kreishandwerkerschaft, so kann die Handwerkskammer die Mitgliederversammlung einberufen und leiten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird inhaltlich vom Vorstand, verwaltungsmäßig vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, vorbereitet. Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, wirkt bei Bedarf bei der inhaltlichen Vorbereitung mit.
§ 12
Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt im Namen des Kreishandwerksmeisters, im Verhinderungsfall im Namen seines Stellvertreters, zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
§ 13
(1) Der Kreishandwerksmeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung, soweit es sich nicht um Verwaltungsmaßnahmen handelt. Diese obliegen dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
(2) Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch einen Beauftragten der Handwerkskammer geleitet werden (§ 11 Abs. 2 S. 2).
(3) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb der Ladungsfrist unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuladen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne dass es einer Mindestteilnehmerzahl bedarf; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Feststellung des Ergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Jabzw. Nein-Stimmen maßgebend.
(3) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Abwahl von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen vom Versammlungsleiter (§ 13 Abs. 1) nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15
(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden geheim durchgeführt. Offene Wahlen sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
(2) Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen maßgebend; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann (einfache Stimmenmehrheit), soweit die Satzung keine anderen Regelungen enthält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16
Die Mitgliederversammlung regelt ihre Geschäftsordnung durch Beschluss, soweit die Satzung keine anderen Regelungen enthält.

Vorstand
§ 17

(1) Der Vorstand besteht aus dem Kreishandwerksmeister (Vorstandsvorsitzender), zwei Stellvertretenden Kreishandwerksmeistern (Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) und sechs weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Vorstand ist u. a. Repräsentant des selbständigen Handwerks im Bezirk der Kreishandwerkerschaft. Der Kreishandwerksmeister als Vorsitzender des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist dessen oberster Repräsentant.
(3) Die handwerks- und organisationspolitische Richtlinienkompetenz obliegt dem Vorstand, die er im Rahmen der Beschlusslage der Mitgliederversammlung wahrnimmt. Insoweit informiert er die Mitgliederversammlung.
(4) An den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung nimmt der Kreislehrlingswart (§ 10 Abs. 4), sofern ein solcher gewählt ist und soweit er nicht dem Vorstand bereits angehört, mit beratender Stimme teil.
(5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vor. Eine Abwahl kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erfolgen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Für bare Auslagen und/oder Zeitversäumnis wird Ersatz und/oder Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in Form von Tage und/oder Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Kreishandwerksmeister, seinem(n) Stellvertreter(n) und weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Kreislehrlingswart (§ 10 Abs. 4) kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 18
(1) Der Kreishandwerksmeister und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gem. § 15 in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Fällt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall zählt die einfache Stimmenmehrheit.
(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder können en bloc gewählt werden. Im Übrigen gilt § 15.
(3) Wählbar für das Amt des Kreishandwerksmeisters und seiner Stellvertreter sind nur Personen, die 1. zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 2. in der Regel Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigen.
(4) Von den Erfordernissen des Abs. 3 kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen Ausnahmen zulassen.
(5) Die Wahl des Kreishandwerksmeisters findet unter Leitung einer von den Vertretern der Mit glieder (§ 3) einvernehmlich bestimmten Persönlichkeit, die Wahl der Stellvertretenden Kreishandwerksmeister und der übrigen Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 1 statt.
(6) Die Wahl des Vorstandes, seine Zusammensetzung und jede Änderung sind der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
§ 19
(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt im Namen des Kreishandwerksmeisters, im Verhinderungsfall im Namen seines Stellvertreters, entsprechend § 12 zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Für die Sitzungsleitung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Angelegenheiten kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Vorstand kann die Verteilung seiner Aufgaben unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Sind mehrere Mitglieder für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 20

(1) Die Kreishandwerkerschaft errichtet an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Hauptgeschäftsführer geleitet wird. Sie kann in ihrem Bezirk weitere Geschäftsstellen errichten. Dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, obliegt die ordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Verwaltungsaufgaben sowie die Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
(2) Die Anstellung des Hauptgeschäftsführers einschließlich des Abschlusses des Anstellungsvertrages sowie weiterer Dienstverträge erfolgt durch den Vorstand; § 10 Abs. 2 Ziff. 5 e) bleibt unberührt.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft als Verhinderungsvertreter des Hauptgeschäftsführers. Der Verhinderungsvertreter ist in diesem Fall Hauptgeschäftsführer im Sinne der Satzung.
(4) Die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft einschließlich der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden werden vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geführt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind; § 17 bleibt unberührt.
(5) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, sowie andere von ihm bestimmte Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft nehmen an den Sitzungen der Organe teil, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Der Hauptgeschäftsführer oder eine andere von ihm bevollmächtigte Person kann Mitgliedsbetriebe der Innungen, deren Geschäfte die Kreishandwerkerschaft führt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
§ 21
(1) Der Kreishandwerksmeister und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, vertreten die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich; § 17 bleibt unberührt. Als Ausweis der Vertretungsbefugnis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen z. Zt. die Kreishandwerkerschaft vertreten.
(2) Willenserklärungen, die die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen vom Kreishandwerksmeister und vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von dem jeweiligen Stellvertreter, unterzeichnet sein. Das gilt nicht für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
(3) Der Kreishandwerksmeister und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Geschäfte mit Innungen oder sonstigen juristischen Personen handelt, die der Kreishandwerkerschaft die Führung ihrer Geschäfte übertragen haben.

Ausschüsse
§ 22

(1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Angelegenheiten und Themen Ausschüsse einsetzen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 4); § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Bereich fallenden Aufgaben wahrzunehmen. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an die Mitgliederversammlung zu berichten. Diese führt über die Berichte einen Beschluss herbei.
(3) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt im Namen des jeweiligen Ausschussvorsitzenden, im Verhinderungsfall im Namen seines Stellvertreters, entsprechend § 12 zu den Sitzungen der Ausschüsse ein. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen.
§ 23
(1) Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gem. § 15 gewählt.
(2) Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt fünf Jahre; § 17 Abs. 5 S. 2 bis 4 sowie § 17 Abs. 6 gelten entsprechend.
(3) Der Kreishandwerksmeister und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Rechnungs- und Kassenprüfungsausschusses, mit beratender Stimme teilzunehmen. Insoweit können sie sich auch vertreten lassen.
§ 24
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Für das Zustandekommen von Beschlüssen und die Anfertigung von Niederschriften gelten § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 6 entsprechend.

Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
§ 25

(1) Als ständiger Ausschuss ist ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss zu errichten. Dieser besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ausschuss hat seine Tätigkeit gem. § 27 vorzunehmen.
(3) Über die Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen, die von allen teilnehmenden Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen sind.

Beiträge und Gebühren
§ 26

(1) Die der Kreishandwerkerschaft erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch ordentliche Beiträge gem. Abs. 2 und 3 aufzubringen. Darüber hinaus können Sonderbeiträge festgesetzt werden.
(2) Jede Mitgliedsinnung hat für jedes der ihr angehörenden Mitglieder, und Gastmitglieder, einen Grund- und Zusatzbeitrag (Korporativbeitrag) zu entrichten. Der Grundbeitrag wird als feststehender Betrag in Euro, der Zusatzbeitrag in einem Tausendsatz der Lohnsumme erhoben.
(3) Die Mitgliedsinnungen, die ihre Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft übertragen, haben einen gesonderten Beitrag (Geschäftsführungsbeitrag) zu zahlen. Dieser wird in Form eines Grund- und Zusatzbeitrages erhoben. Der Grundbeitrag wird als feststehender Betrag in Euro für jedes der ihr angehörenden Mitglieder, und Gastmitglieder, erhoben. Der Zusatzbeitrag der Innungen, die ihre Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft übertragen haben, wird -unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Innungen- wie folgt ermittelt: die Ausgaben der Kreishandwerkerschaft, die nicht durch satzungsgemäße Einnahmen wie Einnahmen aus Vermögen, sonstige Einnahmen, Einnahmen aus Korporativbeiträgen und Einnahmen aus Grundbeiträgen des Geschäftsführungsbeitrages gedeckt sind, sind nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Innung am Gesamtbeitragsaufkommen aller Innungen im Vorjahr zu verteilen. Von der Aufkündigung der Geschäftsführung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Geschäftsführungsbeitrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5) unberührt.
(4) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, der Kreishandwerkerschaft durch Vorlage entsprechender Nachweise Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Die Kreishandwerkerschaft ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
(5) Sind die für die Beitragsveranlagung erforderlichen Daten eines Mitgliedes nach den vorgenannten Regelungen nicht zu erhalten, ist die Kreishandwerkerschaft berechtigt, diese Daten zu schätzen.
(6) Die Beiträge der Innungen sind mit der Festsetzung des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung alljährlich zu beschließen.
(7) Für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten oder Einrichtungen der Kreishandwerkerschaft können Gebühren auch von Personen erhoben werden, die den Mitgliedsinnungen nicht angehören.

Finanzordnung
Haushalts- und Kassenführung sowie Rechnungslegung
§ 27

Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der von der Kreishandwerkerschaft beschlossenen Finanzordnung. Liegt eine solche nicht vor, gilt die Finanzordnung der Handwerkskammer entsprechend.

Vermögensverwaltung
§ 28

Bei der Anlage des Vermögens der Kreishandwerkerschaft ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.

Schadenshaftung
§ 29

(1) Die Kreishandwerkerschaft ist für Schäden verantwortlich, die der Vorstand, die Ausschüsse, deren jeweilige Mitglieder oder andere satzungsgemäß berufene Vertreter einem Dritten zufügen.
(2) Entsprechendes gilt für den Hauptgeschäftsführer und seinen Stellvertreter.
(3) Voraussetzung ist, dass die Schäden in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen durch zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen entstanden sind.

Änderung der Satzung
§ 30

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind über den Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall über seinen Stellvertreter, beim Vorstand der Kreishandwerkerschaft schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschließen. Der Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Handwerkskammer (§ 10 Abs. 3).

Veränderung und Auflösung der Kreishandwerkerschaft
§ 31

Wird die Kreishandwerkerschaft geteilt oder wird der Bezirk der Kreishandwerkerschaft neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die Handwerkskammer.
§ 32
(1) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner. (2) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreishandwerkerschaft hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
§ 33
Die Kreishandwerkerschaft kann durch die Handwerkskammer aufgelöst werden, wenn 1. sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, 2. sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt, 3. die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§ 34
(1) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung von § 47 bis § 53 BGB liquidiert. Die Verpflichtungen der Kreishandwerkerschaft aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind vorrangig abzusichern und zu erfüllen.
(2) Die Auflösung der Kreishandwerkerschaft ist durch die Liquidatoren gem. § 37 bekanntzumachen.
§ 35
(1) Im Falle der Auflösung der Kreishandwerkerschaft sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Beitragsjahr an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden (§ 34). Das hiernach verbleibende Vermögen wird an die Innungen der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe überwiesen. Verteilungsmaßstab ist die Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Innungen am Stichtag 01.01. des Jahres der Auflösung der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe.

Aufsicht
§ 36

Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Kreishandwerkerschaft ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Kreishandwerkerschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Bekanntmachungen
§ 37

Die Bekanntmachungen der Kreishandwerkerschaft erfolgen durch Rundschreiben. Beschlüsse mit Normcharakter sowie solche über die Auflösung der Kreishandwerkerschaft sind zudem im Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer bekanntzumachen.

Schlussbestimmungen
§ 38

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten der Satzung nicht berührt.
§ 39
Soweit in der Satzung Ämter und/oder Funktionen benannt werden, ist dies, unabhängig von der Bezeichnung, geschlechtsneutral zu verstehen.
Soest, 03.07.2018
Knepper, Kreishandwerksmeister
Schönberger, Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.07.2018 beschlossen und wird gemäß § 89 Abs. 1 Ziff . 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 der Handwerksordnung genehmigt.
Dortmund, 31.10.2018
Schröder, Präsident
Wölke, Hauptgeschäftsführer