Azubi-Prämie: Erleichterte Bedingungen

Die Zugangsvoraussetzungen für die Beantragung der Azubi-Prämie (aus dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern") während der Corona-Pandemie sind mit Wirkung zum 11. Dezember 2020 angepasst worden. Antragsberechtigt sind ab sofort auch Betriebe, die im Zeitraum April-Dezember 2020

  • in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mind. 50 Prozent,
  • in fünf zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mind. 30 Prozent

gegenüber dem Vorjahr nachweisen können. Bisher mussten 60 Prozent Umsatzrückgang im April und Mai 2020 nachgewiesen werden.

Antragsberechtigt sind auch Betriebe, die mindestens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben. Hier wird nun auch Kurzarbeit im 2. Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher musste die Kurzarbeit im 1. Halbjahr angefallen sein).

Weiterhin möglich ist die Förderung bei Übernahme eines Azubis aus einem wegen der Pandemie insolventen Betriebes bis zum 30. Juni 2021 (bisher bis zum 31. Dezember 2020). Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch rückwirkend für bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher keine Förderung unter den alten Bedingungen möglich war.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Beantragung der Förderung aus dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ finden Sie HIER!